Die Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung ist Gegenstand des Verbraucherschutzes und steht in engem Zusammenhang mit sog. Haustürgeschäften. Im Kern geht es darum, Verbraucher (also Privatpersonen) vor dem "überrumpelt werden" zu schützen, wenn es bspw. völlig unerwartet an der Haustür klingelt und man sich ein Zeitschriften-Abonnement andrehen lässt, welches man bei reiflicher Überlegung niemals abgeschlossen hätte.

Da dieser Überrumpelungseffekt bewusst zum Abschluss von Verträgen ausgenutzt wurde, hat der Gesetzgeber Mitte der 1980er Jahre das Widerrufsrecht eingeführt, welches dem Käufer bei Haustürgeschäften ermöglicht, den schwebend unwirksamen und überhastet abgeschlossenen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

 

Seit der Neufassung des § 312b BGB zum Fernabsatzvertrag per 13.06.2014 steht dem Ver­braucher ein Widerrufsrecht auch bei Maklerverträgen zu, sofern diese außerhalb der Geschäfts­räume des Maklers abgeschlossen werden.

Diese Regelung ist aus meiner Sicht völlig absurd, weil der Abschluss eines Maklervertrages niemals überraschend kommt, sondern von langer Hand vorbereitet und ohnehin nur auf konkrete Veranlassung des Kunden zustande kommt: Ist ein Kunde auf der Suche nach einem Kaufobjekt und wird bei einem Makler fündig, verlangt der Kunde eine Besichtigung des Objektes. Der objektbezogene und bei der Besichtigung unterzeichnete Maklervertrag verpflichtet den Kunden nur im Falle des Kaufs zur Zahlung der Courtage. Dabei ist es völlig unerheblich, an welchem Ort der Maklervertrag abgeschlossen wurde, denn immer resultiert er aus einer Terminvereinbarung, die der Kunde bewusst initiiert hat und ihm die selbst gewünschte Vorlaufzeit bietet. Von einer Überrumpelung wie bei typischen Haustürgeschäften kann also nicht die Rede sein! Gleichwohl und trotz zahlreicher Interventionsversuche hat der Gesetzgeber kein Einsehen und besteht auf diesen bürokratischen Akt.

Die Praxis

Der Makler muss jedem Kunden vor Abschluss eines Maklervertrages das Widerrufsrecht erläutern und dessen Kenntnisnahme durch Unterschrift bestätigen lassen. Da ohne Maklervertrag der Provisionsan-spruch erlischt, selbst wenn der Kunde das Objekt später erwirbt, ist es nachvollziehbar, wenn der Makler

nur dann die hierfür erforderlichen Informationen weitergibt, wenn der Kunde vorab explizit auf sein Widerrufsrecht verzichtet, sofern der Makler seine geschuldete Leistung erbringt.

 

Der entsprechende Text hierzu lautet:


(1) Widerrufsrecht für Verbraucher

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Unterzeichnung des jeweiligen Maklervertrages.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mich mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel per Brief oder Mail) über diesen Entschluss informieren. Der Widerruf ist zu richten an Joachim Eurich Immobilienmakler, Heddernheimer Landstr. 90, 60439 Frankfurt oder an mail@je-im.de.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, wenn Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

(2) Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, habe ich Ihnen alle Zahlungen, die ich im Zusammen­hang mit dieser Immobilie von Ihnen erhalten habe, unverzüglich und spätestens binnen vier­zehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei mir eingegangen ist.

 

(3) Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn ich die Dienstleistung vollständig erbracht und mit deren Ausführung erst begonnen habe, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch mich verlieren.

Mit Ihrer Unterschrift auf dieser Belehrung verlangen Sie ausdrücklich, dass ich mit meiner Maklertätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginne.